
Die Agentur für Sprunginnovationen (SPRIND) trägt entscheidend dazu bei, die zentralen Herausforderungen unserer Zeit anzugehen und nach Lösungen zu forschen. Das Konzept der SPRIND hat sich bewährt und die OSB Alliance begrüßt daher den aktuellen Gesetzentwurf für das SPRIND-Freiheitsgesetz, das der SPRIND mehr Handlungsspielraum bei den Förderentscheidungen geben soll. In einzelnen Punkten sieht die OSB Alliance beim vorliegenden Gesetzentwurf allerdings noch Verbesserungsbedarf.
Die SPRIND trägt dazu bei, die entscheidenden Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen
Unsere Wirtschaft, Verwaltung und unsere Gesellschaft als Ganzes stehen derzeit vor der Herausforderung, im Zuge der Digitalisierung und im Zeitalter der Plattformökonomie eine Kontrollfähigkeit über die eigenen Systeme zu bewahren und dabei gleichzeitig Innovation und Geschäftsmodelle vorantreiben zu können. Technische und gesellschaftliche Innovationen sind von zentraler Bedeutung, um diese Herausforderung zu bewältigen. Für die Förderung dieser Innovationen benötigen wir entsprechende Institutionen und Instrumente. Die Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) mit ihrem Instrumentarium für Innovationsförderung spielt daher in diesem Transformationsprozess eine essenzielle Rolle.
Die Open Source Business Alliance sieht die SPRIND als wichtige Ergänzung des bisherigen Transferinstrumentariums in Deutschland, da der Transfer von der Wissenschaft in die Wirtschaft auch in der Open-Source-Branche von großer Bedeutung ist. Das Konzept der SPRIND hat sich sehr gut bewährt und die SPRIND hat aus Sicht der OSB Alliance bisher hervorragende Arbeit geleistet.
Aus diesem Grund begrüßt die OSB Alliance den aktuellen Gesetzentwurf für das SPRIND-Freiheitsgesetz und das darin abgebildete Ziel, der SPRIND mithilfe von Entbürokratisierung zukünftig mehr Freiheiten und Handlungsspielraum für ihre Arbeit zu gewähren. In einzelnen Punkten sieht die OSB Alliance beim vorliegenden Gesetzentwurf aber noch Verbesserungsbedarf und macht hierfür einige konkrete Vorschläge.
Wo der Gesetzentwurf noch verbessert werden muss
Beleihungsvertrag
Inwieweit der Handlungsspielraum der SPRIND in der Praxis tatsächlich erweitert wird, liegt maßgeblich von einem Beleihungsvertrag ab, der noch zwischen Bund und SPRIND geschlossen werden muss. Hier müssen Eckpfeiler festgelegt werden, die der SPRIND in ihren Förderentscheidungen genug Freiraum lassen.
Public Money, Public Code
Gerade bei öffentlich finanzierten Projekten wie den durch die SPRIND geförderten Sprunginnovationen ist es von besonderer Bedeutung, dass das Prinzip „Public Money, Public Code“ berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass die Ergebnisse eines durch die öffentliche Hand finanzierten Vorhabens der Gemeinschaft wieder frei zur Verfügung gestellt werden müssen, da sie auch von der Allgemeinheit bezahlt wurden. Im Fall von Software bedeutet das beispielsweise eine Verbreitung und Lizenzierung als Open Source Software. Der Grundsatz „Public Money, Public Code“ muss daher im Gesetzentwurf verbindlich verankert werden.
Entscheidungsfrist bei Beteiligung an Unternehmen
Bei Unternehmensbeteiligungen der SPRIND mit einem Anteil über 25 Prozent muss das Bundesfinanzministerium zustimmen. Hier gilt laut Gesetzentwurf eine Entscheidungsfrist von drei Monaten. Das ist unverhältnismäßig lange. Im Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG) wird seit 2012 eine vierwöchige Frist angewendet, damit wurden sehr positive Erfahrungen gemacht. Das SPRIND-Freiheitsgesetz muss daher bei der Entscheidungsfrist über Unternehmensbeteiligungen an die vierwöchige Regelung im WissFG angeglichen werden.
Einschränkung des Besserstellungsverbots
Es ist gut, dass der Gesetzentwurf hier eine Einschränkung des Besserstellungsverbots einführt, so dass beispielsweise Fachkräfte zu kompetitiven Gehältern eingestellt werden können. Allerdings ist eine Befristung dieser Regelung auf zwei Jahre nicht sinnvoll und muss gestrichen werden. Vor dem Hintergrund des eklatanten Fachkräftemangels erscheint es unwahrscheinlich, dass sich eine Fachkraft für einen Job entscheidet, dessen Arbeitsvertrag mit einer Einschränkung des Besserstellungsgebots nur für zwei Jahre gilt, wenn danach die Gefahr besteht, dass der Arbeitsvertrag wahlweise beendet oder das Gehalt wieder heruntergestuft wird. Eine solche Regelung ist für Fachkräfte unattraktiv und insgesamt unpraktikabel und muss aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden.
