Die Ampelregierung hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag eine Reform des Vergaberechts vorgenommen: Die Bundesregierung wollte die öffentlichen Vergabeverfahren vereinfachen, digitalisieren und beschleunigen sowie die öffentliche Beschaffung wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ ausrichten und die Verbindlichkeit stärken. Deshalb hatte das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) seit Anfang 2023 unter dem Titel „Vergabetransformationspaket“ an dieser Reform gearbeitet. Die OSBA hat am 1. November 2024 eine schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf im Rahmen der Verbändeanhörung abgegeben, die wir hier genauer vorstellen.

Was bisher geschah

Die Vergabereform ist nun bereits seit zwei Jahren in Arbeit und die OSBA hat sich an verschiedenen Stellen inhaltlich in den Prozess eingebracht. Deswegen wollen wir hier (beginnend mit den jüngsten Ereignissen) eine kleine chronologische Übersicht über die wichtigsten Stationen geben:

  • 27. November 2024: Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf zur Transformation des Vergaberechts. Ob der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf noch vor den vorgezogenen Neuwahlen am 23. Februar 2025 vom Bundestag verabschiedet wird, bleibt abzuwarten.
  • 1. November 2024: Die OSBA reicht im Rahmen der Verbändebeteiligung eine schriftliche Stellungname zum Referentenentwurf für das Vergabetransformationspaket beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein und schlägt darin die Ergänzung eines Open-Source-Paragrafen im Vergaberecht vor.
  • 5. Juni 2024: Das Zentrum für Digitale Souveränität der Öffentlichen Verwaltung (ZenDiS) veröffentlicht ein Positionspapier mit der Kernforderung, dass digitale Souveränität im Rahmen der Vergabereform als Vergabekriterium aufgenommen werden muss.
  • 22. November 2023: Die OSBA veröffentlicht einen Gastbeitrag zur Vergabereform auf der Webseite des Kompetenzzentrums Öffentliche IT (ÖFIT) und erklärt darin, warum die Vergabereform das Thema Open Source unbedingt berücksichtigen sollte.
  • 19. April 2023: Die OSBA veröffentlicht ein von ihr in Auftrag gegebenes juristisches Gutachten, das untersucht, wie das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel, Open Source Software vorrangig einzusetzen, rechtssicher gesetzlich verankert werden kann.
  • 16. März 2023: Die OSBA gibt im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Transformation des Vergaberechts eine erste Stellungnahme ab und legt Vorschläge vor, wie die digitale Souveränität im Vergaberecht gestärkt werden kann, wenn der Einsatz und die Beschaffung von Open Source Software in der öffentlichen Verwaltung stärker berücksichtigt werden.

Wir schlagen einen eigenen Open-Source-Paragrafen im Vergaberecht vor

In unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Vergabetransformationspakets am 1. November 2024 haben wir konkrete Vorschläge für eine gesetzliche Verankerung des Open-Source-Vorrangs gemacht:

1. Open-Source-Paragraf

Wir schlagen eine Ergänzung eines neuen Open-Source-Paragrafen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung für öffentliche Aufträge (VgV) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vor. Dieser Open-Source-Paragraf soll zur Stärkung von digitaler Souveränität sowie von Wettbewerb und Innovationskraft über die genannten Gesetze/Verordnungen hinweg sowohl im Oberschwellen- als auch im Unterschwellenbereich einen einheitlichen Vorrang von Open Source bei der Beschaffung regeln.

Begründung: Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zu einem vorrangigen Einsatz von Open Source Software und offenen Standards bekannt. Open Source Software ist im Sinne des § 97 Absatz 3 GWB besonders gut geeignet, um die Innovationskraft zu stärken, da Open Source Software frei verwendet und angepasst werden kann. Dadurch werden Innovationen sowie der Markteintritt für neue Unternehmen vereinfacht und der Wettbewerb verbessert. Auch mit Blick auf die Sicherung der digitalen Souveränität der öffentlichen Verwaltung, ein verbessertes Datenschutz- und IT-Sicherheitsniveau, eine weitreichende Interoperabilität, Transparenz, Kontroll- und Gestaltungsfähigkeit der verwaltungseigenen digitalen Infrastrukturen sowie der Synergie- und Nachnutzungsmöglichkeiten von Software innerhalb der Verwaltung ist eine vorrangige Beschaffung von Open Source Software geboten.

2. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung

Wir schlagen in VgV und UVgO jeweils einen ergänzenden Satz im Kontext der Zuschlagskriterien vor: Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bei der IT-Beschaffung sollen die besonderen Vorzüge von Open Source mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden.

Begründung: Bei IT-Beschaffungen werden derzeit die besonderen Vorzüge von Open Source Software mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit nicht berücksichtigt. Eine Open-Source-Lösung entfaltet durch die Nachnutzungsmöglichkeiten und Synergie-Effekte – sowohl innerhalb der Verwaltung als auch für Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft – als auch durch die üblicherweise wegfallenden Lizenzkosten und die Flexibilität bei einem möglichen zukünftigen Anbieterwechsel großes Einsparpotential. Diese Aspekte müssen im Rahmen von Vergabeverfahren mit einbezogen und bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung berücksichtigt werden.

3. Open Source Software als besonders nachhaltiges Produkt

Wir schlagen eine Ergänzung in der AVV Sozial und umweltbezogene Beschaffung vor: Open Source Software soll in der Liste mit den besonders für eine umweltbezogen nachhaltige Beschaffung geeigneten Leistungen ergänzt werden.

Begründung: Open Source Software ermöglicht es allen Menschen, bereits entwickelte Softwarelösungen selbst zu betreiben oder für die eigenen Bedürfnisse anzupassen und weiterzugeben. Die beliebig häufige Wiederverwendung von einmal erstelltem Softwarecode für neue Softwarelösungen spart Zeit, Geld und CO2. Da die Software jederzeit und von jedermann auf eine energiesparendere Nutzung angepasst werden kann, bietet Open Source Software zudem das Potential für eine energiesparendere sowie Hardware-schonendere Nutzung.

Diese Vorschläge sind aus unserer Sicht sehr gut geeignet, um den Aspekt der digitalen Souveränität der öffentlichen Verwaltung stärker im Vergaberecht zu verankern und dabei gleichzeitig Innovationskraft und Wettbewerb im Sinne des § 97 (3) GWB zu stärken.

Die ausführliche schriftliche Stellungnahme finden Sie hier.