
Die OSB Alliance hat am 23. August in einer Stellungnahme den Gesetzentwurf der CDU kritisiert, der im Rahmen der Reform des Thüringer Vergabegesetzes den bisher geltenden Vorrang von Open Source Software bei der Beschaffung ersatzlos streichen will. Am Mittwoch, den 06.09.2023 fand im Thüringer Landtag eine öffentliche Anhörung statt, in der OSB Alliance-Vorstandsmitglied Lothar Becker unsere Position noch einmal dargelegt und die Fragen der Landtagsabgeordneten dazu beantwortet hat. Die CDU hat hierbei signalisiert, dass sie bereit ist, den Vorrang für Open Source im Zuge der Vergabereform doch zu bewahren.
Hier ist die Rede von Lothar Becker im Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft im Thüringer Landtag:
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Laudenbach, sehr geehrte Frau Staatssekretärin Dr. Böhler, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren Mitarbeitende,
Thüringen war im Jahr 2020 das erste Bundesland, das einen Vorrang für Open Source Software bei der Beschaffung in das Vergabegesetz des Landes unter Paragraph 4 verankert hat. In unserer Stellungnahme als Open Source Business Alliance betrachten wir als Bundesverband für digitale Souveränität bei den beiden vorliegenden Gesetzentwürfen daher auch ausschließlich diesen Paragraph 4 des Thüringer Vergabegesetzes. Wir beziehen hier insbesondere zu Absatz (2) zur vorrangigen Beschaffung von Open Source Software sowie zu den entsprechenden Vorschlägen in den beiden Gesetzentwürfen Stellung.
Denn aus unserer langjährigen Erfahrung zur Rolle der Digitalen Souveränität und von Open Source Software wissen wir um den Leuchtturm-Charakter dieses Paragraphen und Absatzes. Thüringen ist damit ein Vorbild für die Vergabegesetzgebung in Europa, im Bund, in den Ländern und natürlich auch in den Kommunen.
Andere Bundesländer wie Schleswig-Holstein sind dem Beispiel Thüringens gefolgt und haben die vorrangige Beschaffung von Open Source Software ebenfalls auf Gesetzesebene verankert. In Baden-Württemberg gibt es eine entsprechende Verwaltungsvorschrift, die den Vorrang von Open Source Software regelt. In Bayern findet sich ein entsprechender Passus im „Digitalplan Bayern“. Auch auf Bundesebene wird auf das Beispiel Thüringens geschaut! So findet sich beispielsweise im Gesetzentwurf für die Änderung des Onlinezugangsgesetzes eine Formulierung, die vom Thüringer Vergabegesetz inspiriert ist. Selbst bei den europäischen Nachbarstaaten gibt es bereits entsprechende Regelungen in Vergabegesetzen, wie der Wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestags recherchiert und berichtet hat.
Auch in der Praxis sticht Thüringen mit seinem besonderen Engagement für Open Source Software in Bund-Länder-Initiativen wie dem Zentrum für digitale Souveränität, der Entwicklung des souveränen Arbeitsplatzes für die öffentliche Verwaltung, sowie weiteren zahllosen Initiativen hervor. Seit der Verankerung im Vergabegesetz passiert in Thüringen in Richtung Open Source sehr viel. Diese positive Erfahrung in Thüringen zeig also: Obwohl die Erkenntnis zur digitalen Souveränität sicher schon vorher da war, erst mit dieser gesetzgeberischen Steuerung wird dieser politischen Erkenntnis auch wirklich in der Beschaffungspraxis Rechnung getragen. Im Negativen zeigt sich das in anderen Legislativen ohne Vorrang von Open Source in den Vergabegesetzen, die weiterhin aus Gewohnheit, Einfachheit oder Unwissen nicht freie Software beschaffen.
Es ist also nur logisch und konsequent, dass die OSB Alliance ein starkes Augenmerk darauf hat, wie mit dieser Regelung in neuen Fassungen des Vergabegesetzes umgegangen werden soll. Vor diesem Hintergrund sehen wir es als einen dramatischen Rückschritt, den Vorrang für Open Source, ohne Not ersatzlos zu streichen, wie es der Gesetzentwurf der CDU vorschlägt. Aus unserer Sicht spiegelt dies auch nicht die Evaluierung des Gesetzes wider, die zwar eine Entschlackung bzw. Entbürokratisierung anmahnt, nicht aber die Entfernung richtungsweisender Vorgaben für die Souveränität Thüringens. Im Evaluierungsgutachten heißt es sogar: „Die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung zur Berücksichtigung von ökologischen und sozialen Kriterien wird grundsätzlich positiv bewertet und sollte in der jetzigen Form beibehalten werden“ – das schließt auch den Vorrang für Open Source explizit mit ein.
Dass eine digital souveräne Landesverwaltung ein notwendiger Anspruch an das verantwortungsvolle und nachhaltige gesetzgeberische Handeln der Parlamente ist, scheint heute kein politischer Disput mehr zu sein. Das ist gut so und absolut zu begrüßen. Digitale Souveränität ist für eine Institution als die Fähigkeit und die Möglichkeit definiert, jederzeit ihr Handeln in der digitalen Welt selbstbestimmt, selbstständig und sicher ausüben zu können. Das heißt also, sich nicht in einer Abhängigkeit zu einem oder wenigen Software- oder Cloud-Zulieferern in einem sogenannten „Vendor-lock-in“ zu befinden.
Aktuelle Krisen haben uns alle gelehrt, im Angesicht bekannter Abhängigkeiten noch mehr Augenmerk auf die Resilienz zu lenken. Damit bleiben wir in akuten Krisen handlungsfähig. Und das heißt im Sinne der digitalen Souveränität, nicht Sonntags Open Source zu predigen und werktags proprietär einzukaufen oder entwickeln zu lassen. Das hat Thüringen mit dem Paragraph 4 Absatz (2) des Vergabegesetzes im Besonderen vorbildlich umgesetzt.
Auch die CDU hat sich daher schon auf ihrem Bundesparteitag 2019 zu dem Prinzip „ Public Money? Public Code!“ bekannt, demzufolge öffentlich finanzierte IT-Lösungen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden müssen.
Aus dem Parteitagsbeschluss ergibt sich in logischer Folge ein Vorrang für Open Source Software bei Beschaffung und Vergabe. Der Vorschlag, den derzeitigen Vorrang für Open Source im Thüringer Vergabegesetz zu streichen, steht also im Widerspruch dazu.
Ein Verweis auf andere diesbezüglich bereits regelnde Gesetzgebungen – wie das E-Governmentgesetz – greift dabei nachweislich zu kurz. So äußert sich der Thüringer CIO Staatssekretär Hartmut Schubert in einem am 25.8. auf netzpolitik.org erschienenen Artikel dazu wie folgt: „Die Regelung des E-Government-Gesetzes gilt insbesondere nicht für die kommunale Ebene, die jedoch viele Softwarelösungen in den Kommunalverwaltungen einsetzt.“ Der Passus im Vergaberecht habe bei Vergaben außerdem „eine höhere fachliche Verbindlichkeit“ und ermögliche öffentlichen Verwaltungsstellen freie Software in ihren Vergaben „rechtssicher einzufordern.“ Und auch David Zöllhöfer, Professor für Digitale Innovation der öffentlichen Verwaltung an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin, wird in diesem Artikel zitiert, in dem er unterstreicht, im Bemühen um Souveränität könne das Ziel nur sein, dass Behörden den „eigenen Code weiterentwickeln und warten können“. Markus Beckedahl zieht in einem Artikel aus dem Juni diesen Jahres auf gleicher Plattform den Schluss: „Der Schlüssel für Open Source in den Verwaltungen ist das Vergaberecht.“
Die Open Source Business Alliance setzt sich gemäß ihrer Leitlinien für das Prinzip „Public Money? Public Code!“ sowie für Open Soure als Standard bei der Beschaffung ein. Vor diesem Hintergrund – und dem mit einer Streichung des Open Source Vorrangs wieder effektiv entstehenden Schlupfloch für nicht freie Softwarebeschaffung – empfehlen wir die Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU.
Darüber hinaus empfehlen wir dementsprechend die Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Open Source Business Alliance empfiehlt sogar weiter gehend, im Rahmen der Änderung des Thüringer Vergabegesetzes die Einschränkung des Vorrangs für die Beschaffung von Open Source Software im derzeit geltenden Paragraph 4 Absatz (2) ersatzlos zu streichen. Diese Einschränkung steht im wesentlichen im Punkt: „…wo es technisch möglich und wirtschaftlich ist…“
Diese Einschränkung stellt aufgrund der vagen Formulierung eine Lücke für Beschaffungs- und Vergabestellen dar. Das kann in der Praxis dazu führen, dass Open Source Software im Zweifelsfall nicht vorrangig eingesetzt wird. Denn es gibt keine eindeutig verbindlichen Definitionen, wann „der vorrangige Einsatz von Open Source technisch möglich und wirtschaftlich“ ist – oder wann zum Beispiel eine Bedienbarkeit gegeben oder eben nicht gegeben ist. Grundsätzlich ist eine Umsetzung fast immer technisch machbar, wenn der Wille da ist. Daher gibt es hier einen sehr großen Interpretationsspielraum. Behörden können sich unterschiedlichste Begründungen einfallen lassen, warum sie von einem vorrangigen Einsatz von Open Source im Einzelfall Abstand nehmen. Das untergräbt das angestrebte Ziel des Vergabegesetzes sowie des E-Government-Gesetzes, – es bedroht die digitale Souveränität Thüringens.
Ohnehin muss man die Frage stellen, was darunter verstanden werden soll, ob der vorrangige Einsatz von Open Source Software im konkreten Einzelfall „wirtschaftlich“ ist. Aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger ergibt sich beim Einsatz von Open Source immer eine bessere Wirtschaftlichkeitsbilanz, da öffentlich finanzierte Software ganz im Sinne von „Public Money? Public Code!“ der Allgemeinheit sowie anderen Behörden zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt wird. Open Source Software trägt also erheblich zum Gemeinwohl bei. Die Wiederverwendbarkeit von Open Source Software kommt auch der Privatwirtschaft zugute! Sie hat innovations- und wettbewerbsfördernde Effekte. Dies hat auch eine wissenschaftliche Studie der EU-Kommission mit der Erkenntnis der Hebelwirkungung von 1:4 durch staatlichte Investitionen in Open Source Software nachgewiesen.
Die Eigenschaft der Offenheit des Codes – und damit die Möglichkeit zur Entwicklung darauf aufbauender Innovationen mit eigenem Business Modell durch jedermann – ermöglichen sogar eine lokale Wirtschaftsförderung im Land Thüringen bei der Beschaffung von Software. Ein juristisches Gutachten der OSB Alliance aus dem Dezember 2022, das sich mit wettbewerbs-, vergabe-, kartell- und verfassungsrechtlichen Fragen rund um die vorrangige Beschaffung von Open Source Software auseinandergesetzt hat, kommt daher ebenfalls zu dem Schluss, dass der gesetzliche Vorrang für Open Source bei der Beschaffung ohne Einschränkungen mit Bezug auf die „technische und wirtschaftliche Möglichkeit“ erfolgen sollte.
Das Gutachten stellt dazu die Fragen: „Ist die technische Möglichkeit schon zu verneinen, wenn andere proprietäre Systeme noch laufen und die Umstellung aufwändig und längerdauernd ist? Oder sollen nur Fälle erfasst werden, wo Open Source Software in keinem Fall in technischer Hinsicht eingesetzt werden kann?“ Die bisherige Einschränkung in Paragraph 4 Absatz (2) zum vorrangigen Einsatz von Open Source sollten daher ersatzlos gestrichen werden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Digitale Souveränität ist als Bekenntnis heute on vogue. In der gesetzgeberischen Vorgabe sowie in der Umsetzung muss aber konsequenter insbesondere mit dem verstärkten Einsatz von Open Source voran gegangen werden. Dazu bedarf es keiner Aufweichung oder Streichung in der thüringischen Vergabegesetzgebung, sondern einer Schärfung. Das Evaluierungsgutachten zum Vergabegesetz empfiehlt eine bessere personelle und materielle Ausstattung der Vergabestellen sowie die Beseitigung organisatorischer Hürden. In diesem Zusammenhang befürworten wir die Einrichtung einer Landesvergabeberatungsstelle, die auch über Wege und Möglichkeiten der einfachen Open Source Beschaffung aufklären und den Beschaffungsstellen damit in der Praxis helfen kann. Die Streichung des Open-Source-Vorrangs hingegen wäre ein großer Schritt zurück.
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete!
Bitte berücksichtigen Sie diesen sehr wesentlichen Aspekt bei Ihrer Betrachtung im Ausschuß und gegebenenfalls in ihrer Abstimmung der Gesetze mit der besonderen Mehrheitskonstellation im Thüringer Landtag. Gerne stehe ich Ihnen gleich für Fragen zur Verfügung, selbstverständlich auch darüber hinaus die Open Source Business Alliance in jeglicher Form im Anschluss der Anhörung. Danke für die Gelegenheit zu Ihnen zu sprechen und für Ihre Aufmerksamkeit!

