Die sächsische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf für ein neues landeseigenes Vergabegesetz (SächsVergabeG) vorgelegt und die Verbände zur Kommentierung aufgerufen. Insbesondere bei der Digitalisierung von Kommunikationsprozessen sowie beim Thema Open Source fehlt es dem Gesetzentwurf noch an der nötigen Konsequenz und Durchschlagskraft. Die OSB Alliance macht daher in ihrer Stellungnahme konkrete Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf.
Keine Schlupflöcher bei der Verwaltungsdigitalisierung
Obwohl in der Digitalstrategie für den Freistaat Sachsen das Ziel formuliert wird, dass die Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen medienbruchfrei möglich sein soll, wird dieses Ziel im Gesetzentwurf für das neue sächsische Vergabegesetz ausgehebelt.
Der entsprechende Passus aus dem Gesetzentwurf in § 3 Abs. (1) 1.c „Anzuwendende Vorschriften“ würde nämlich festlegen, dass die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden ist, es sei denn, kommunale Auftraggeber, sonstige Körperschaften etc. wollen in bestimmten Fällen darauf verzichten.
Diese vorgeschlagene Regelung stellt ein hochproblematisches Schlupfloch dar. Sie gibt kommunalen Auftraggebern die Möglichkeit, die eigentlich vorgegebene Digitalisierung der Kommunikation im Rahmen von Vergabeverfahren einfach nicht durchzuführen. Unnötige Medienbrüche in der Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen werden fortgeführt. Kurz gesagt: Wer in den Vergabestellen keine Lust auf Digitalisierung hat, kann nach dem Gesetzentwurf für das Sächsische Vergabegesetz auch weiterhin mit Zettel und Stift arbeiten.
Dieser Regelungsvorschlag widerspricht den Zielen der Verwaltungsdigitalisierung und ignoriert bereits formulierte Ansprüche und Ziele mit Blick auf Effizienz und Transparenz des Verwaltungshandelns.
Die Open Source Business Alliance empfiehlt daher in ihrer Stellungnahme eine ersatzlose Streichung von § 3 Abs. (1) 1.c „Anzuwendende Vorschriften“, damit die Digitalisierung der Sächsischen Verwaltung nicht unnötig verzögert wird.
Eine Prüfpflicht für Open Source ist zu wenig
Die Open Source-Strategie der Sächsichen Staatsverwaltung gibt als Ziel vor, dass bestehende unerwünschte Abhängigkeiten in der landeseigenen IT-Infrastruktur reduziert und ein verstärkter Einsatz von Open Source Software prioritär vorangetrieben werden sollen, um die digitale Souveränität des Landes Sachsen zu stärken.
Im Gesetzentwurf für das neue sächsische Vergabegesetz ist allerdings in § 6 Abs. (2) „Mittelstandsförderung, Berücksichtigung innovativer Aspekte“ lediglich ein Prüfauftrag formuliert:
„Bei der Beschaffung von Software ist zu prüfen, ob Software, deren Quellcode frei verfügbar ist und von unabhängigen Dritten eingesehen werden kann, in Betracht kommt.“
Diese Formulierung lässt komplett offen, ob Open Source Software in der Sächsischen Verwaltung verstärkt oder sogar vorrangig beschafft und genutzt werden soll oder nicht. Durch eine reine Prüfung alleine entsteht kein Handlungs- oder Veränderungsdruck. Es ist anzunehmen, dass eine Prüfpflicht, wie sie hier vorgeschlagen wird, keinerlei Veränderungen in den Beschaffungsprozessen herbeiführen wird.
Durch eine solche weiche Regelung kann keine Steigerung des Einsatzes von Open Source Software erreicht werden. Regelungsvorschläge im Sächsischen Vergabegesetz, die hinter einer vorrangigen Beschaffung von Open Source Software zurückbleiben, stehen daher nicht in Einklang mit der Open Source-Strategie der Sächsischen Staatsverwaltung.
Konsequenter Vorrang für Open Source Software bei der Beschaffung
Länder wie Schleswig-Holstein und Thüringen haben bereits einen Vorrang für Open Source Software bei der Beschaffung in ihren landeseigenen E-Government-Gesetzen verankert. In Thüringen findet sich dieser Vorrang für Open Source auch im landeseigenen Vergabegesetz. Bayern hat einen Vorrang für Open Source im Bayerischen Digitalgesetz festgeschrieben. Im Gesetzentwurf für das Onlinezugangsänderungsgesetz auf Bundesebene ist ebenfalls eine vorrangige Nutzung von Open Source Software verankert.
Aus diesen Gründen schlägt die Open Source Business Alliance eine Anpassung von § 6 Abs. (2) „Mittelstandsförderung, Berücksichtigung innovativer Aspekte“ vor, damit die in der Open Source-Strategie der Sächsischen Staatsverwaltung formulierten Ziele auch mithilfe des Sächsischen Vergabegesetzes umgesetzt werden können.
Der konkrete Formulierungsvorschlag der Open Source Business Alliance lautet:
„Bei der Beschaffung von Software soll Open Source Software, deren Quellcode frei verfügbar ist und von unabhängigen Dritten eingesehen werden kann, vorrangig vor solcher Software beschafft werden, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.“
Die vollständige Stellungnahme der OSB Alliance zur sächsischen Vergabereform finden Sie hier.


